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Bezugsdokumente: | Themen Beurteilungswesen | ||||
(PDF) Beschluss eines neuen
(PDF) Auszug aus dem
(PDF) Auszug aus dem
(PDF) Auszug Beschlüsse
Kein pauschales Erzwingen Letzte Beurteilung ist bei
Rechtswidrige Zuordnung
(PDF) Etwas ist faul
(PDF) Rechtswidrigkeit des |
Quo vadis Beurteilungssystem ? Die 18. Hauptversammlung, als oberstes Beschlussorgan des Deutschen Bundeswehrverbandes e.V., forderte die zeitnahe Abschaffung des jetzigen Beurteilungssystems! Für die 19. Hauptversammlung vom 18. bis 22.11.2013 wurde dieser Beschluss in einen Leitantrag des Bundesvorstandes umformuliert und von den Delegierten erneut beschlossen. Die 18. und die 19. Hauptversammlung folgten damit Anträgen des Landesverbandes West, die maßgeblich durch die StOKa Köln erarbeitet worden waren und die Fachexpertise der Personal bearbeitenden Stellen erkennen lassen. Eine Bestenauslese und das verfassungsrechtlich vorgegebene Leistungsprinzip sind nur mit einem funktionierenden Beurteilungssystem realisierbar – das derzeitige wurde diesem Anspruch bis heute nicht gerecht! Die Standortversammlung Köln hat am 21.02.2013 sogar einen Detailvorschlag für ein neues Beurteilungssystem erarbeitet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits im Beschluss vom 26.05.2009 die Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems festgestellt und eindeutige formale Empfehlungen ausgesprochen, denen bislang nur marginal entsprochen wurde. Im Beschluss vom 25.10.2011 wurde das Beurteilungssystem erneut durch das BVerwG in Frage gestellt, diesmal hinsichtlich der Bildung der Vergleichsgruppen. Der Vorsitzende des DBwV stellte bereits in der Verbandszeitschrift "Die Bundeswehr" 02/2012 fest: Trotz anders lautender gerichtlicher Entscheidungen wird seitens des BMVg häufig an bisherigen Betrachtungsweisen
festgehalten. Hierzu gibt der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in seinem Jahresbericht 2011 unmissverständlich zu
verstehen: Das Urteil (Hintergrund) des Verwaltungsgerichts Köln zum Rotationserlass des BMVg, der rechtswidrig das Auswahlverfahren für die Beförderung/Einweisung von Offizieren und Unteroffizieren oberhalb ihrer Laufbahnperspektive regelt, zeigt einmal mehr die Notwendigkeit, dass die Beugung des grundrechtsgleichen Rechts der Bestenauslese und des Leistungsprinzips beendet werden muss. Ein "Wir. Fördern. ANDERS." darf es für die Bundeswehr nicht mehr geben! Die Thematik wurde aufgenommen. In der Septemberausgabe 2012 des JS-Magazin (Die Evangelische Zeitschrift für junge Soldaten) werden in einem Artikel die Unzulänglichkeiten des aktuellen Beurteilungssystems der Bundeswehr sehr treffend beschrieben. Solange die betroffenen Soldatinnen und Soldaten eine große Ungerechtigkeit bei der Anwendung dieses Beurteilungssystems empfinden, steckt auch ein gefährlicher Dorn im inneren Gefüge der Bundeswehr! Der DBwV darf sich nicht hinter die Behauptung zurückziehen, dass "Forderungen nach einem grundsätzlich neuen Beurteilungssystem auch auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar seien" und die betroffenen Soldatinnen und Soldaten auf dem Rechtsweg in ihrem Kampf für ein gerechteres Beurteilungssystem allein lassen. Richtwertvorgaben dürfen nicht pauschal erzwungen werden Eine pauschale Herabsetzung der Bewertungen sämtlicher zehn Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung eines Soldaten durch den weiteren
höheren Vorgesetzten ist mit dem in § 2 Abs. 1, Abs. 2 SLV vorgegebenen und in Nr. 404 und Nr. 609 ZDv 20/6 ausgeformten Gebot der individuellen
Leistungsbewertung nicht vereinbar. Abstimmungsgespräche zur einheitlichen Anwendung der Beurteilungsbestimmungen auf die zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten (Vergleichsgruppe)
sind zwischen den beurteilenden Vorgesetzten und deren gemeinsamen nächsthöheren Vorgesetzten durchzuführen. Originäre
Abstimmungsgespräche auf der Ebene und unter Beteiligung des weiteren höheren (den nächsthöheren Vorgesetzten übergeordneten)
Vorgesetzten sowie die damit verbundene Bildung einer "Gesamtvergleichsgruppe" aus allen dem weiteren höheren Vorgesetzten (mittelbar) unterstehenden
zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten sind mit dem in § 2 Abs. 3 bis 7 SLV vorgegebenen und in Nr. 509 und 611 ZDv 20/6 ausgeformten Modell des
Beurteilungsverfahrens nicht vereinbar. Letzte Beurteilung ist bei Auswahlverfahren heranzuziehen Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist ... in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Rn. 48 des u.a. Beschlusses). Mit Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, dass die aktuellste planmäßige Beurteilung, die sowohl für ihn als auch für
den Beigeladenen zum 30. September 2010 erstellt worden ist, bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Rn. 53 des u.a.
Beschlusses). Im einzelnen geht es im
Beschluss BVerwG 1 WB 51.10 vom 25.10.2011 ein
auf: |
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